Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung: 1. Juni 2018 – eingereicht beim Landgericht Gelderland unter der Nummer 25/2018
//ARTIKEL 1 – ALLGEMEIN
1.1 In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen”) haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
• Lieferant: Rupro Beheer B.V. und alle ihre Tochtergesellschaften sowie jeder Nutzer dieser Geschäftsbedingungen.
• Auftraggeber: jede natürliche oder juristische Person, die mit dem Lieferanten über den Abschluss eines Vertrags verhandelt und/oder mit dem Lieferanten einen Vertrag über die Lieferung von Produkten durch den Lieferanten abschließt.
• Vereinbarung: eine Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten, aufgrund derer der Lieferant Produkte liefert, gleich unter welchem Titel.
• Produkte: Waren, Dienstleistungen, Nutzungsrechte und/oder Beratung im weitesten Sinne des Wortes.
• Schriftlich: in schriftlicher und/oder elektronischer Form.
• Tag( e): Kalendertag(e).
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Kostenvoranschläge, Auftragsbestätigungen, Verträge und alle damit zusammenhängenden (Rechts-)Handlungen des Lieferanten und des Auftraggebers. Im Falle von Konflikten hat die Vereinbarung Vorrang vor den Geschäftsbedingungen.
1.3 Die Anwendbarkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, unter welcher Bezeichnung auch immer, wird vom Lieferanten ausdrücklich abgelehnt.
1.4 Die Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines Teils einer Bestimmung berührt nicht die Wirksamkeit und Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
1.5 Wenn der Lieferant die strikte Einhaltung dieser Bedingungen nicht verlangt, verliert er dadurch nicht das Recht, die strikte Einhaltung zu einem späteren Zeitpunkt oder in einem anderen Fall zu verlangen.
1.6 Wenn eine oder mehrere Bestimmungen der Geschäftsbedingungen mit der Art des Vertrags, auf den die Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt wurden, nicht vereinbar sind, gelten die anderen Geschäftsbedingungen weiterhin in vollem Umfang.
1.7 Der Lieferant ist berechtigt, die Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, wobei die geänderten Bedingungen ab dem Datum der Mitteilung und nach Übersendung der geänderten Bedingungen an den Kunden gelten.
1.8 Abweichungen von diesen Bedingungen und vom Vertrag sind nur gültig, wenn und soweit sie vom Lieferanten (einem Bevollmächtigten des Lieferanten) ausdrücklich schriftlich festgelegt worden sind und gelten bis zum Widerruf durch den Lieferanten.
//ARTIKEL 2 – ABSCHLUSS VON VEREINBARUNGEN
2.1 Alle Angebote, Offerten, Auftragsbestätigungen und Erklärungen, die vom Lieferanten oder in seinem Namen abgegeben werden, sind ausschließlich an den Auftraggeber gerichtet, dürfen nicht weitergegeben werden, gelten als Ganzes und können nicht in Teilen angenommen werden, sind völlig unverbindlich, auch wenn sie eine Annahmefrist enthalten, und können vom Lieferanten jederzeit widerrufen werden, auch nach Annahme durch den Auftraggeber. Die darin enthaltenen Daten dienen nur zu Informationszwecken.
2.2 Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn ein Vertrag schriftlich geschlossen und von beiden Parteien unterzeichnet wird oder wenn der Lieferant dem Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung zukommen lässt, wobei die Auftragsbestätigung in diesem Fall als korrekte und vollständige Darstellung des zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags gilt. Die Verträge werden unter dem Vorbehalt geschlossen, dass der Lieferant eine Bestätigung der Kreditwürdigkeit des Kunden erhält.
2.3 Die Anwendbarkeit von Artikel 6:227b (1) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen.
2.4 Ergänzungen oder Änderungen des Vertrags, einschließlich der für ihn geltenden Bedingungen, sind nur gültig, wenn und soweit sie schriftlich festgehalten wurden.
2.5 Wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde und auch keine schriftliche Auftragsbestätigung versandt wurde, sind die Parteien dennoch gebunden, wenn der Lieferant mit der Ausführung des Vertrags beginnt. In diesem Fall gilt die Rechnung als Bestellung des Auftraggebers und als korrekte Darstellung des Vertrags zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber.
2.6 Sofern der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes erklärt hat, wird eine branchenübliche Qualität geliefert und gelten hinsichtlich der Maße, Stückzahlen und Handelseinheiten die üblichen Handelsbräuche als vereinbart.
2.7Falls der Auftraggeber ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag des Auftragnehmers nicht annimmt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber alle damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.
2.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Wenn der Auftraggeber trotzdem ganz oder teilweise storniert, ist der Lieferant berechtigt, den vollen Betrag des Vertrages in Rechnung zu stellen.
//ARTIKEL 3 – PREISE UND ZAHLUNG
3.1 Die angebotenen und vereinbarten Preise verstehen sich in Euro und ohne Mehrwertsteuer. Sonstige Kosten (einschließlich Transport-, Installations- und Versicherungskosten) sowie Steuern, Abgaben und Zölle, die gesetzlich vorgeschrieben sind, sind nicht im Preis enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt das Währungsrisiko im Falle einer Zahlung in Fremdwährung.
3.2 Der Lieferant ist berechtigt, periodisch Rechnungen zu stellen.
3.3 Der Lieferant ist berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen, wenn sich die Selbstkosten der Elemente, die dem Preis zugrunde liegen, erhöht haben. Dazu gehören unter anderem: Rohstoffe, Strom und Gas, von Dritten bezogene Produkte und Dienstleistungen, Gehälter, Sozialabgaben und Versicherungsprämien. Der Lieferant wird den Auftraggeber schriftlich über etwaige Preiserhöhungen informieren.
3.4 Die Zahlungen sind innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Alle Zahlungsfristen sind endgültig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in Rechnung gestellten Beträge ohne Abzüge, Nachlässe oder Aufrechnungen zu zahlen und ist nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten auszusetzen.
3.5 Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, vom Auftraggeber eine Vorauszahlung oder irgendeine Form der Sicherheit zu verlangen, insbesondere Verpfändungen und Bankgarantien.
3.6 Der Lieferant ist berechtigt, neben den gesetzlich vorgesehenen Verrechnungsmöglichkeiten, seine Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen zu verrechnen.
3.7 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen alle dem Auftraggeber gewährten Rabatte, der Auftraggeber ist sofort in Verzug und alle Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Auftraggeber, aus welchem Grund auch immer, sind sofort fällig und zahlbar. Darüber hinaus schuldet der Auftraggeber ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung Zinsen in Höhe von 1,5 % pro (Teil eines) Monat auf den ausstehenden Betrag bis zum Zeitpunkt der Zahlung des geschuldeten Betrags. Außerdem gehen bei nicht fristgerechter Zahlung alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für die Eintreibung des geschuldeten Betrags zu Lasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden auf 25 % der Hauptsumme, einschließlich Mehrwertsteuer, mit einem Mindestbetrag von 250 € festgesetzt, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, die Erstattung der tatsächlichen Kosten zu verlangen, wenn diese höher sind.
3.8 Reklamationen über eine Rechnung müssen dem Lieferanten innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist werden die Beschwerden nicht mehr berücksichtigt, und der Auftraggeber hat sein Recht auf Beschwerde verloren. Eine Reklamation hat keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung.
//ARTIKEL 4 – LIEFERUNG UND LIEFERZEIT
4.1 Die Lieferungen erfolgen ab Werk (Incoterms 2010) vom Sitz des Lieferanten oder von einem anderen vom Lieferanten zu bestimmenden Ort. Der Transport durch den Lieferanten erfolgt stets auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers.
4.2 Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag in mehreren Phasen/Lieferungen auszuführen.
4.3 Vereinbarte Lieferzeiten sind nicht als Fristen zu betrachten. Wird die Lieferzeit überschritten oder zeichnet sich eine Überschreitung ab, so teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber den voraussichtlichen Zeitraum mit, um den sich die Lieferzeit verlängern wird. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers.
4.4 Wenn der Lieferant zur Erfüllung des Vertrages die Bereitstellung von Daten und/oder Hilfsmitteln durch den Auftraggeber oder eine andere Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Vertrag benötigt, beginnt die Lieferfrist niemals vor dem Tag, an dem sich alle erforderlichen Daten und/oder Hilfsmittel im Besitz des Lieferanten befinden oder der Auftraggeber die genannte Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten erfüllt hat, oder die Lieferfrist wird um die Dauer der Verzögerung bei der Erfüllung der genannten Verpflichtungen durch den Auftraggeber verlängert.
4.5 Das Produkt gilt in jedem Fall als geliefert, wenn die Produkte in Gebrauch genommen werden und der Empfänger den Frachtbrief oder das Bestellformular unterzeichnet.
4.6 Wenn der Auftraggeber die Produkte nicht oder nicht rechtzeitig abnimmt, befindet er sich in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Der Auftraggeber bleibt für die aufgrund des Vertrags geschuldeten Beträge zuzüglich Zinsen und Kosten (als Schadensersatz) haftbar.
//ARTIKEL 5 – DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS
5.1 Die vom Lieferanten erbrachte Leistung wird als nach bestem Wissen und Gewissen erbrachte Leistung qualifiziert.
5.2 Der Lieferant führt nur solche Wartungs-, Service- und Montagearbeiten aus, die ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Fehlt eine Beschreibung der Arbeiten, so werden nur die Arbeiten ausgeführt, die zur Branche des Auftragnehmers gehören und branchenüblich sind. Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten für alle anderen Lieferungen und Tätigkeiten, wie die von Elektrikern, Schreinern, Maurern, Malern, Gipsern, Schmieden und dergleichen.
5.3 Der Lieferant ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung des Vertrages zu beauftragen, auch im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Der Lieferant ist auch berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Wenn der Lieferant bereits mit der Ausführung begonnen hat, zahlt er dem Auftraggeber die angemessenen Mehrkosten, die mit dem Wechsel zu einem anderen Lieferanten verbunden sind, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 10 vor.
5.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages notwendigen/nützlichen Einrichtungen, Daten und Informationen stets rechtzeitig und korrekt zur Verfügung zu stellen. Er garantiert die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Daten und Informationen, die er dem Lieferanten zur Verfügung stellt.
5.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen, Befreiungen und sonstigen Entscheidungen rechtzeitig vorliegen zu haben.
5.6 Zusätzliche Kosten, die sich aus einem Mangel seitens des Auftraggebers ergeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Verletzung der Artikel 4.4, 5.4 oder 5.5, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
5.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diesen Vertrag und/oder die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen.
5.8 Der Lieferant ist verpflichtet, die geltenden Gesetze und Vorschriften der Sanktionsländer einzuhalten. Auf der Grundlage dieser Gesetze und Vorschriften, insbesondere, aber nicht ausschließlich, der in Artikel 2 des Sanktionsgesetzes von 1977 genannten (inter-)nationalen Gesetze und Vorschriften, wird der Lieferant keine Produkte oder Dienstleistungen an Länder (Kunden, die in diesen Ländern ansässig oder tätig sind) liefern, die in der Liste der sanktionierten Länder aufgeführt sind, deren Lieferung gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 des Sanktionsgesetzes von 1977 nicht zulässig ist.
5.9 Dem Auftraggeber ist es außerdem untersagt, vom Lieferanten gelieferte Waren unter Verstoß gegen die im vorigen Absatz genannten (inter-)nationalen Gesetze und Vorschriften (weiter-)zu liefern oder zu verkaufen. Der Lieferant haftet nicht für den Verkauf oder die (Weiter-)Lieferung von gelieferten Waren durch den Auftraggeber unter Verstoß gegen die geltenden Gesetze und Vorschriften.
5.10 Der Lieferant hat das Recht, ein Angebot zurückzuziehen, die Lieferung zu verweigern und den Vertrag aufzulösen, wenn er den Verdacht hat, daß die in den Artikeln 5.8 und 5.9 genannten Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die gelieferten oder zu liefernden Waren und Dienstleistungen vom Auftraggeber nicht vollständig eingehalten wurden, werden oder werden.
//ARTIKEL 6 – MIET- UND NUTZUNGSBEDINGUNGEN
6.1 Zusätzlich zu den anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt Folgendes, wenn Produkte vermietet oder dem Auftraggeber auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden, aus welchem Grund auch immer.
6.2 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber nur berechtigt, die Produkte in den Niederlanden zu nutzen (oder nutzen zu lassen).
6.3 Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Transport und der Lieferung (einschließlich Installation) der Produkte gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen für die Lieferung der Produkte in gebrauchsfertigem Zustand zu treffen. Als Nachweis für die Lieferung der Produkte muss der Auftraggeber ein vom Lieferanten zur Verfügung gestelltes Dokument unterzeichnen, wobei der Auftraggeber auch verpflichtet ist, eventuelle Mängel an den Produkten zu erfassen und zu beschreiben.
6.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gemieteten Produkte bei der Lieferung in Besitz zu nehmen und sie für den Lieferanten gemäß den Bestimmungen des Vertrages aufzubewahren. Die Parteien gehen davon aus, dass die Produkte beweglich sind. Der Auftraggeber garantiert, dass diese in keiner Weise mit beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen so verbunden werden, dass sie durch Vervielfältigung, Vermischung oder Gestaltung ihre Eigenständigkeit verlieren.
6.6 Wenn ein Dritter ein Recht an den Produkten geltend machen will, muß der Auftraggeber den Lieferanten unverzüglich davon in Kenntnis setzen und den betreffenden Dritten ebenfalls unverzüglich über das Eigentumsrecht des Lieferanten informieren.
6.7 Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Produkte zu veräußern, zu verpfänden oder ein sonstiges beschränktes Recht an ihnen zu begründen. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferanten ist es dem Auftraggeber außerdem nicht gestattet, die Produkte ganz oder teilweise einem Dritten auf welche Weise auch immer zur Nutzung zu überlassen oder seine Rechte aus diesem Vertrag an einen Dritten zu übertragen.
6.8 Der Auftraggeber garantiert die fachgerechte Verwendung und Überwachung der Produkte und verpflichtet sich gegenüber dem Lieferanten, die Produkte mit der gebotenen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit dem vorgesehenen Verwendungszweck, den geltenden Gebrauchsanweisungen und den eventuell geltenden behördlichen Vorschriften zu verwenden. Der Auftraggeber darf keine Änderungen, Modifikationen oder Ergänzungen an den Produkten vornehmen.
6.9 Der Lieferant haftet nicht für unmittelbare oder mittelbare Schäden, die durch den (Gebrauch) der Produkte durch den Auftraggeber, seine Mitarbeiter oder Dritte verursacht werden, oder für Schäden, die sich aus der Fehlerhaftigkeit oder Untauglichkeit der Produkte ergeben. Der Auftraggeber stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf den vorgenannten Schaden frei.
6.10 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Produkte und die in Artikel 6.9 genannten Schäden durch (eine) Versicherung(en) gedeckt sind, die er auf eigene Kosten abgeschlossen hat oder abschließen wird.
6.11 Der Auftraggeber trägt das Risiko der Beschädigung, des vollständigen oder teilweisen Verlusts oder der Zerstörung der Produkte. Bei Beschädigung, Verlust oder Zerstörung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
6.12 Im Falle des vollständigen Verlusts oder der Zerstörung der Produkte wird der Vertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst, und der Auftraggeber schuldet dem Lieferanten unbeschadet der sonstigen Rechte des Lieferanten aus dem Vertrag einen sofort fälligen Schadenersatz in Höhe von:
• a. die Summe der noch nicht fälligen Mietbeträge, die der Auftraggeber bei Fortsetzung des Vertrages hätte zahlen müssen; plus
• b. Die Höhe des Restwertes der Produkte am Ende der vereinbarten Mietzeit, wie er in den Büchern des Lieferanten ausgewiesen ist.
6.13 Unabhängig von der Art und Weise der Beendigung des Vertrages, mit Ausnahme der in Artikel 6.12 genannten Fälle, hat der Auftraggeber die Produkte bei Beendigung des Vertrages unverzüglich auf eigene Gefahr und Kosten vollständig, gebrauchsfertig, in gutem Zustand und frei von Schäden an einem vom Lieferanten angegebenen Ort zu übergeben.
// ARTIKEL 7 – EIGENTUMSVORBEHALT
7.1 Das Eigentum an den vom Lieferanten gelieferten Produkten geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber dem Lieferanten alles, was er ihm aufgrund eines Vertrags oder auf andere Weise schuldet, vollständig bezahlt hat.
7.2 Wenn und solange der Lieferant Eigentümer der Produkte ist, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, diese zu veräußern, zu vermieten oder in Gebrauch zu geben, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten, es sei denn, dies geschieht im Rahmen der normalen Betriebsführung.
7.3 Der Lieferant hat das Recht auf ungehinderten Zugang zu den in seinem Eigentum stehenden Produkten. Der Auftraggeber wird dem Lieferanten jede Mitwirkung gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, den in Artikel 7.1 genannten Eigentumsvorbehalt durch Rücknahme der Produkte auszuüben, einschließlich der dazu erforderlichen Demontage.
7.4 Wenn und solange der Lieferant Eigentümer der Produkte ist, hat der Auftraggeber den Lieferanten unverzüglich zu informieren, wenn die Produkte beschlagnahmt werden oder zu beschlagnahmen drohen oder wenn auf andere Weise ein Anspruch auf die Produkte (oder einen Teil davon) erhoben wird. Der Auftraggeber hat auch den Dritten auf die (Eigentums-)Rechte des Lieferanten hinzuweisen.
7.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Beschädigung und Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und auf erstes Verlangen des Lieferanten Einsicht in die Versicherungsunterlagen zu gewähren.
//ARTIKEL 8 – BESCHWERDEN UND GARANTIE
8.1 Eine Reklamation wegen feststellbarer Mängel (Qualität oder Quantität) muss bei sonstiger Verwirkung der Rechte unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 8 (acht) Tagen nach der Lieferung der Produkte per Einschreiben und unter Angabe von Gründen erfolgen. Reklamationen wegen nicht erkennbarer Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Entdeckung, per Einschreiben unter Angabe der Gründe bei sonstigem Rechtsverlust geltend gemacht werden.
8.2 Gerichtsverfahren müssen innerhalb von 1 (einem) Jahr nach der rechtzeitigen Beschwerde unter Androhung der Annullierung eingeleitet werden.
8.3 Unbeschadet der anderen in den Bedingungen enthaltenen Einschränkungen garantiert der Lieferant für einen Zeitraum von einem (1) Jahr ab Lieferung die Unversehrtheit des von ihm gelieferten Produkts, seine Konstruktion und die Qualität des dafür verwendeten und/oder gelieferten Materials, sofern die Konstruktion und die Wahl des Materials vom Lieferanten bestimmt wurden, es sei denn, das Produkt wurde von einem Dritten hergestellt; in diesem Fall beschränkt sich die Garantie auf die dem Lieferanten von diesem Dritten gewährte Garantie.
8.4 In jedem Fall erstreckt sich die Garantie nicht auf Produkte, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren, und auf Mängel, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind unrichtige Angaben des Auftraggebers, Änderungen am Produkt durch Dritte, Änderung oder Bearbeitung des Produkts, falsche Bedienung, falsche Nachbehandlung oder falsche Wartung (auch keine Nachbehandlung oder keine Wartung) des Produkts einschließlich des Materials, unsachgemäße oder nicht normale Benutzung, falsche Lagerung, Verschleiß, Nachlässigkeit, Überlastung, Teile, Änderungen, Anpassungen und Ergänzungen des Produkts, die vor oder nach dem Vertrag von einer anderen Partei als dem Lieferanten vorgenommen wurden, ein Unfall und jede Ursache, die nicht mit dem Produkt zusammenhängt.
8.5 Der Auftraggeber kann aus den vom Lieferanten erteilten Informationen und Ratschlägen, die sich nicht auf den Vertrag oder die Produkte beziehen, keine Rechte ableiten.
8.6 Der Lieferant kann nicht für Mängel haftbar gemacht werden, die durch unsachgemäßen Gebrauch des Produkts oder durch nicht vom Lieferanten durchgeführte Handlungen, darunter in jedem Fall Anpassungen, Änderungen, Montage, Reparatur und Transport des Produkts, verursacht wurden. Der Lieferant kann auch nicht für Mängel haftbar gemacht werden, die auf Unfälle zurückzuführen sind, die dem Lieferanten nicht angelastet werden können.
8.7 Der Lieferant garantiert nur, dass die Produkte den branchenüblichen Anforderungen und Normen für die Verwendung des Produkts in den Niederlanden entsprechen. Nur wesentliche Abweichungen von den Zeichnungen, technischen Beschreibungen, Abbildungen, Farben, Maßen, Gewichtsangaben, Materialangaben, Nummern, Zeitplänen, Handlungen, Wegbeschreibungen und allem anderen, was schriftlich vereinbart wurde, berechtigen den Auftraggeber zur Reklamation, zum Ersatz, zur Forderung von Schadenersatz oder zu einem anderen Recht.
8.8 Der Auftraggeber erkennt an, dass die Ratschläge und Simulationen des Lieferanten auf Annahmen beruhen und daher nur eine Annäherung an die Realität darstellen. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die sich aus einer von den Annahmen abweichenden Realität ergeben.
8.9 Unter der Voraussetzung, dass die Reklamation gemäß den Bestimmungen dieses Artikels und aus berechtigten Gründen erfolgt, liefert der Lieferant gegen Rücksendung der für fehlerhaft befundenen Produkte kostenlos ein Ersatzprodukt oder repariert die betreffenden Produkte kostenlos, je nach Ermessen des Lieferanten. Der Lieferant behält sich das Recht vor, ähnliche Produkte zu liefern und neue und/oder gebrauchte Teile zu verwenden. Durch die Erfüllung einer der vorgenannten Leistungen wird der Lieferant hinsichtlich seiner (Garantie-)Verpflichtungen vollständig entlastet.
8.10 Im Falle einer ungerechtfertigten Reklamation gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
// ARTIKEL 9 – HAFTUNG
9.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die der Auftraggeber oder Dritte erleiden, es sei denn, diese Schäden sind die unmittelbare Folge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers.
9.2 Unbeschadet der Bestimmungen im vorigen Absatz ist die Haftung des Lieferanten gegenüber dem Auftraggeber in jedem Fall auf den Betrag beschränkt, der von der Haftpflichtversicherung des Lieferanten ausgezahlt wird. Wenn der Versicherer, aus welchem Grund auch immer, keine Zahlung leistet, ist die Haftung des Lieferanten auf höchstens 15 % des Rechnungswerts des Teils des Vertrags, aus dem sich die Haftung ergibt, beschränkt.
9.3 Der Lieferant haftet in keinem Fall für indirekte Schäden wie Folgeschäden, Verzugsschäden und entgangenen Gewinn oder Umsatz.
9.4 Der Auftraggeber stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die direkt oder indirekt mit (der Nutzung) der Produkte zusammenhängen, und entschädigt den Lieferanten für alle Schäden, die dem Lieferanten durch solche Ansprüche entstehen.
//ARTIKEL 10 – HÖHERE GEWALT DES LIEFERANTEN
10.1 Wenn der Lieferant durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber gehindert wird, verlängert sich die Frist, innerhalb derer der Lieferant seine Verpflichtungen erfüllen muss. Neben dem, was in der Literatur und in der Rechtsprechung unter höherer Gewalt verstanden wird, wird darunter in jedem Fall jeder vom Willen des Lieferanten unabhängige Umstand verstanden, wie z.B. Naturkatastrophen, Handels- und Transportbeschränkungen, Krankheit von Personen, die für den Lieferanten arbeiten, Streiks, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Maschinen und/oder Pannen und die Unmöglichkeit, die erforderlichen Rohstoffe, Halbfabrikate, Geräte, Brennstoffe oder Transportmittel zu beschaffen, all dies, wenn es sowohl im Unternehmen des Lieferanten als auch bei Zulieferern auftritt.
10.2 Wenn die Situation höherer Gewalt länger als zwei Monate gedauert hat oder sicher ist, dass sie länger als zwei Monate dauern wird, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag für den vom Lieferanten noch nicht erfüllten Teil aufzulösen.
10.3 Im Falle von höherer Gewalt hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Entschädigung.
//ARTIKEL 11 – AUSSETZUNG UND AUFLÖSUNG
11.1 Wenn der Auftraggeber eine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten nicht erfüllt oder wenn der Lieferant vernünftigerweise erwarten kann, dass der Auftraggeber eine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten nicht erfüllen wird, ist der Lieferant berechtigt, die (weitere) Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag durch eine schriftliche Mitteilung auszusetzen, ohne dass der Lieferant zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist, dies alles unbeschadet seiner sonstigen Rechte.
11.2 Falls der Auftraggeber:
• für zahlungsunfähig erklärt wird, in die gesetzliche Umschuldungsregelung für natürliche Personen aufgenommen wird, seinen eigenen Konkurs oder die Aussetzung der Zahlungen oder die Aufnahme in die gesetzliche Umschuldungsregelung für natürliche Personen beantragt, die Herausgabe von Vermögenswerten veranlasst oder sein Vermögen ganz oder teilweise gepfändet wird;
• unter Vormundschaft gestellt wird oder anderweitig die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen oder Teile davon verliert;
• seinen Betrieb oder einen Teil davon aufgibt oder überträgt, einschließlich der Einbringung seines Betriebes in eine zu gründende oder bereits bestehende Gesellschaft, oder den Gegenstand seines Betriebes ändert;
• stirbt;
• nicht, nicht rechtzeitig und/oder nicht ordnungsgemäß einer Verpflichtung nachkommt, die ihm aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags oder der Bedingungen obliegt;
• hat der Lieferant das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten durch eine schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet seiner sonstigen Rechte.
// . ARTIKEL 12 – GEISTIGES EIGENTUM
12.1 Alle Rechte am geistigen Eigentum der Produkte stehen ausschließlich dem Lieferanten zu. Entwickelt der Lieferant auf Anweisung des Auftraggebers ein oder mehrere Produkte, so stehen die Rechte am geistigen Eigentum dem Lieferanten zu. Der Auftraggeber erkennt diese Rechte an und garantiert, dass er jede Verletzung dieser Rechte unterlassen wird.
12.2 Der Auftraggeber erwirbt ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares (sowohl im vertraglichen als auch im vermögensrechtlichen Sinne) widerrufliches Nutzungsrecht an den vorgenannten Rechten des geistigen Eigentums nur für die Dauer des Vertrages und unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag und diesen Bedingungen in vollem Umfang nachkommt. Dieses Nutzungsrecht kann und darf vom Auftraggeber nicht lizenziert oder in Unterlizenz (an Dritte) vergeben werden, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
12.3 Die vom Lieferanten gelieferten Produkte dürfen vom Auftraggeber ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden, es sei denn, dies ist aufgrund der im Vertrag vorgesehenen Verwendung zulässig.
12.4 Wenn der Gegenstand des Vertrages Software und/oder andere Software des Lieferanten („Software”) ist, darf der Auftraggeber die zur Verfügung gestellte Software zusätzlich zu dem Vorstehenden nur in seiner eigenen Organisation und zu deren Gunsten in Übereinstimmung mit den dafür festgelegten (Lizenz-)Bedingungen (falls vorhanden) benutzen. Der Auftraggeber darf nur eine Sicherungskopie der obengenannten Software anfertigen und darf die Software nicht zurückentwickeln, es sei denn, er hat die schriftliche Genehmigung des Lieferanten dazu.
12.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Produkte mit Namen, (Bild-)Marken, Codes und/oder anderen Bezeichnungen zu versehen, um die Herkunft der Produkte nachzuvollziehen.
12.6 Der Lieferant schützt den Auftraggeber vor Ansprüchen in Bezug auf die vom Lieferanten gelieferten und/oder zur Verfügung gestellten Produkte, die sich auf die Verletzung von in den Niederlanden geltenden geistigen Eigentumsrechten stützen, unter der Bedingung, daß der Auftraggeber (a) den Lieferanten unverzüglich über das Bestehen und den Inhalt des Rechtsanspruchs informiert und (b) die Behandlung des Falls, einschließlich des Abschlusses eines Vergleichs, vollständig dem Lieferanten überläßt. Zu diesem Zweck wird der Auftraggeber bei den erforderlichen Formalitäten uneingeschränkt mitwirken und es dem Lieferanten gegebenenfalls ermöglichen, im Namen des Auftraggebers eine Verteidigung gegen diese Klagen zu führen. Diese Verpflichtung zur Schadloshaltung entfällt, wenn die Rechtsverletzung mit Änderungen zusammenhängt, die der Auftraggeber an den Produkten vorgenommen hat oder von Dritten vornehmen ließ, oder im Falle eines Verstoßes des Auftraggebers gegen diese Geschäftsbedingungen.
12.7 Steht rechtskräftig fest, daß die Produkte des Lieferanten ein einem Dritten gehörendes geistiges Eigentumsrecht verletzen, oder besteht nach Ansicht des Lieferanten eine begründete Aussicht auf eine Verletzung, so wird der Lieferant, wenn möglich, dafür sorgen, daß der Auftraggeber die gelieferten oder bereitgestellten Produkte weiter benutzen kann, z.B. durch Anpassung der verletzenden Teile oder durch Erwerb eines Nutzungsrechts für den Auftraggeber. Wenn der Lieferant nach seiner ausschließlichen Meinung die weitere Nutzung der gelieferten Waren durch den Auftraggeber nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand (finanziell oder anderweitig) sicherstellen kann, nimmt der Lieferant die gelieferten Waren gegen Anrechnung der Anschaffungskosten abzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr zurück. Der Auftragnehmer wird eine solche Entscheidung erst nach Rücksprache mit dem Auftraggeber treffen. Jede andere oder weitergehende Haftung oder Freistellungsverpflichtung des Lieferanten wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter ist ausgeschlossen.
// ARTIKEL 13 – GEHEIMHALTUNG
13.1 Der Auftraggeber und sein (angestelltes) Personal sowie die von ihm beauftragten Unternehmen und deren (angestelltes) Personal sind verpflichtet, alle Informationen, von denen der Auftraggeber weiß oder vernünftigerweise wissen sollte, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Erfüllung des Vertrags zu verwenden.
13.2 Als vertrauliche Informationen gelten auf jeden Fall: persönliche Daten, auf die Auftraggeber des Lieferanten zurückzuführende Daten, Arbeitsmethoden und Geschäftsdaten des Lieferanten sowie die dem vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Produkt zugrundeliegenden (geistigen) Rechte und Gegenstände, wie Entwürfe, Konzepte, Empfehlungen, Simulationen, Modelle usw.
13.3 Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Artikels verwirkt der Abnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 250.000 Euro, die der Lieferant für jeden Verstoß sofort und ohne weitere Inverzugsetzung zu zahlen hat, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, einen vollständigen Schadensersatz zu fordern.
// ARTIKEL 14 – STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT
14.1 Auf diese Geschäftsbedingungen sowie auf den Vertrag findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
14.2 Wenn der Lieferant in einem Gerichtsverfahren Recht bekommt, gehen alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstehen, zu Lasten des Auftraggebers.
14.3 Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder diesen Bedingungen ergeben können, müssen dem zuständigen Gericht in Gelderland vorgelegt werden, wobei der Lieferant berechtigt ist, den Auftraggeber vor anderen zuständigen Gerichten zu verklagen.